LSG München: Klärungsbedürftigkeit, Außergewöhnliche Belastung, Unfallversicherungsschutz, versicherter Personenkreis, Kostenentscheidung, versicherte Tätigkeit, Berufungsbeklagter, Widerspruchsbescheid, Anknüpfungstatsachen, Versicherungsschutz, Verwaltungsverfahren, Hinreichende Wahrscheinlichkeit, Überwiegende Wahrscheinlichkeit, Beweisaufnahme, Betriebliche Tätigkeit, Betriebsstätte, Gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsunfall, Unfallkausalität, Ergänzende Stellungnahme
Urteil vom 15.01.2024 – L 3 U 132/21